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Stellungnahme Stromgesetz, ewj Januar 2024

Stellungnahme zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass)

Was ist der Mantelerlass?

Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29. September 2023 wird abgekürzt als «Mantelerlass» bezeichnet und umfasst die Revisionen des Bundes- Energiegesetzes (EnG) und des Stromversorgungsgesetzes (StromVG).

Die klimapolitisch vordringlich angestrebte Dekarbonisierung der Energieversorgung wird im Wärme- und im Mobilitätsbereich neben Effizienzsteigerungen und Sparbemühungen zu einer Elektrifizierung mit steigendem Stromverbrauch führen. In absehbarer Zukunft wird auch die Produktion der ausser Betrieb gehenden Kernkraftwerke (KKW) ersetzt werden müssen. Gleichzeitig hat sich in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass die schweizerische Stromversorgung im Winterhalbjahr in Zukunft nur beschränkt gesichert ist und durch einen massiven Ausbau erneuerbarer inländischer Stromproduktion und vor allem auch durch verstärkte Effizienzanstrengungen verbessert werden muss.

Der Mantelerlass ergänzt nun die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (EnG und StromVG), um die Energiewende voranzutreiben, die künftige (Strom-) Versorgungssicherheit zu gewährleisten und das Einhalten des Netto Null-Zieles 2050 der Klimapolitik möglich zu machen. Der Mantelerlass ist eine umfassende Revision von EnG und StromVG. Er ist ein grosser und dringlichst erforderlicher Schritt zur Umsetzung der energie-, versorgungs- und klimapolitischen Ziele. Seine Komplexität ist aber auch eine Herausforderung für seine Kommunikation und für eine erfolgreiche Referendumsabstimmung, falls das angekündigte Referendum dagegen zustande kommt. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass sich dabei ablehnende Partialinteressen zu einem Nein für die dringlichst benötigte Gesamtvorlage kumulieren. Die grossen Errungenschaften des Mantelerlasses bei der Energie-, Versorgungs- und Klimapolitik müssen breit kommuniziert werden. Auf die ergriffenen Ausgleichsmassnahmen sowie auf die gemachten Kompromisse und Rücksichtsnahmen zugunsten von Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz muss klar und deutlich hingewiesen werden.

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